Unterstützung & Spenden
Sie möchten meine Kandidatur mit einer Spende oder auch durch Mitwirkung unterstützen?
Dies können Sie gerne per Überweisung oder über PayPal an die FWG Wiesbaden tun, mit dem Spendenzweck „OB-Wahl“. Für weitere Unterstützung kontaktieren Sie mich gerne über WhatsApp oder per Mail an kontakt@andreas-gutzeit.de
Ich freue mich auf Ihre Unterstützung und bedanke mich bereits im Voraus!
Bankverbindung (IBAN): DE43 5109 0000 0006 8873 09
PayPal: post@fwg-wiesbaden.de (Bitte an die Überweisungsart „für Freunde“ denken!)
Wichtige Hinweise für Spenden
Spenden an Parteien und Wählergruppen sind Sonderausgaben
Steuerlich gesehen sind Parteispenden Sonderausgaben und können als solche beschränkt abgesetzt werden. Sie werden vom Gesetzgeber als Beitrag zur Stärkung des demokratischen Gemeinwesens steuerlich begünstigt. Dies gilt für sämtliche Zuwendungen, das heißt nicht nur für Spenden, sondern auch für Mitgliedsbeiträge.
Dabei benötigt man für Zuwendungen bis 300 Euro keine Zuwendungsbestätigung für das Finanzamt. Es ist dafür ausreichend, einen Kontoauszug einzureichen, aus dem die Spende hervorgeht. Trotzdem erhalten bei uns alle Spender ab 150 Euro eine Zuwendungsbestätigung, sofern uns eine Adresse vorliegt. Wir versenden diese stets zu Beginn eines neuen Jahres für die im Vorjahr getätigte Spende bzw. Spenden.
Absetzbarkeit nach § 34g EStG und § 10 b Abs. 2 EStG
Wie mache ich Spenden und Mitgliedsbeiträge bei der Steuer geltend ?
Für diese Zuwendungen wird nach Ablauf des Jahres eine Bescheinigung automatisch ausgestellt. Diese ist zusammen mit der Steuererklärung beim Finanzamt einzureichen; der Spenden-Betrag muss im „Mantelbogen“ der Erklärung auf der Seite 2 im entsprechenden Feld eingetragen werden.
Welche Auswirkung hat eine Parteispende bei der Steuer ?
Die zu zahlende Einkommensteuer wird durch die Zuwendung an die Partei reduziert, und zwar in der Regel um die Hälfte des gespendeten Betrags (§ 34g EStG). Erst ab einem Spendenbetrag von 1.650 Euro (bei Einzel-Veranlagung) oder 3.300 Euro (bei Zusammen-Veranlagung) wird’s komplizierter. Da reduziert der übersteigende Betrag bis 1.650 Euro bzw. 3.300 Euro das zu versteuernde Einkommen (§ 10 b Abs. 2 EStG).
Beispiel 1:
Eine Spende von 100 Euro reduziert die zu zahlende Einkommensteuer um 50 Euro.
Beispiel 2:
Eine Spende von 500 Euro und Mitgliedsbeiträge in Höhe von 120 Euro (= Summe der Zuwendung 620 Euro) reduzieren die Steuerlast um 310 Euro.
Beispiel 3:
Bei einer Zuwendung von 2.000 Euro bringen bei einer Einzelveranlagung die ersten 1.650 Euro eine Reduktion der Einkommenssteuer um 825 Euro (= 50% von 1.650). Die restlichen 350 Euro senken das zu versteuernde Einkommen. Also wird die weitere Steuerersparnis vom individuellen Steuersatz bestimmt.
Beispiel 4:
Bei einer Zuwendung von 9.000 Euro bringen bei Zusammenveranlagung die ersten 3.300 Euro eine Reduktion der Steuer um 1.650 Euro (= 50% von 3.300). Dann senken die nächsten 3.300 Euro das zu versteuernde Einkommen entsprechend des individuellen Steuersatzes (wie in Beispiel 3). Die restlichen 2.400 Euro haben keine steuerliche Auswirkung mehr.